Lehnt der Arbeitnehmer das Home-Office ab, ist die Kündigung unwirksam. Es liegt keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor,
da der Arbeitgeber nicht allein wegen seines Weisungsrechts berechtigt ist, dem Arbeitnehmer Home-Office zuzuweisen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018
– 17 Sa 562/18