Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, grundsätzlich bei dem Arbeitgeber abzuholen (Holschuld, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08. März 1995 - 5 AZR 848/93).
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 242 BGB gehalten sein, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis nachzuschicken.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auch eine Arbeitsbescheinigung fpr das Arbeitsamt zu erstellen, aus der sich der durchschnittliche Lohn der letzten 12 Monate ergibt.