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Einfacher Sozialleistungen erhalten während Corona?

    Einfacher Sozialleistungen erhalten während Corona?                                                                                                                               
§ 67 SGB II regelt das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus.
  • Vermögen wird für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung gelten für  die  Dauer  von  sechs  Monaten  als  angemessen.  Für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung kein erneuter Antrag erforderlich.  Der  zuletzt  gestellte  Antrag  gilt  insoweit  einmalig  für  einen  weiteren  Bewilligungszeitraum  fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Diese Regelungen gelten für Bewilligungszeiträume vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020. Die Bundesregierung wird ermächtigt, diesen Zeitraum längstens bis zum 31.12.2020 zu verlängern.
  • Es gelten Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns per Anruf, E-Mail oder schauen Sie einfach in ihre Akte.
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