Kanzlei Benjamin Reimold
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Enmtgeltfortzahlung bei Verdacht auf Corona?

    Entgeltfortzahlung bei Verdacht auf Coronainfektion?                                                                                                                               
Auch bei dem bloßen Verdacht auf eine Coronainfektion besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Dasselbe gilt bei einer Quarantäne (§ 56 IfSG).
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns per Anruf, E-Mail oder schauen Sie einfach in ihre Akte.
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