Kanzlei Benjamin Reimold Spezialisten im Kündigungsrecht
Kostenlose Erstinfo *
0176 - 242 911 61
Enmtgeltfortzahlung bei Verdacht auf Corona?
Entgeltfortzahlung bei Verdacht auf Coronainfektion?
Auch bei dem bloßen Verdacht auf eine Coronainfektion besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Dasselbe gilt bei einer Quarantäne (§ 56 IfSG).
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns per Anruf, E-Mail
oder schauen Sie einfach in ihre Akte.