Kanzlei Benjamin Reimold
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Verhaltensbedingte Kündigung

    Verhaltensbedingte Kündigung
Was ist eine Verhaltensbedingte Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt, wenn eine Weiterbeschäftigung wegen einer Fehlverhaltens nicht mehr möglich ist.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist?
Für eine wirksame einer verhaltensbedingten Kündigung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

A. Im Kleinbetrieb (bis zu 10 Mitarbeiter) und bei einer Kündigung während der Probezeit (i.d.R. den ersten 6 Monaten):

    Es muss lediglich nachvollziehbar ein Fehlverhalten vorgetragen werden.

B. In allen anderen Fällen:
  1. Es muss ein Fehlverhalten vorliegen, d.h. ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten,
  2. es das darf kein milderes Mittel als eine Kündigung geben, etwa eine Abmahnung,
  3. es muss i.d.R. zuvor bereits eine Abmahnung erfolgt sein wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens,
  4. der Betriebsrat muss zuvor ordnungsgemäß angehört worden sein und
  5. bei einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von dem Fehlverhalten erfahren hat.
Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die verhaltensbedingte Kündigung wirksam.
Welche Frist muss bei einer verhaltensbedingten Kündigung eingehalten werden?
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausnahmsweise fristlos erfolgen, wenn ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt (etwa Diebstahl, Beleidigung).

Das ist nur der Fall, wenn dem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung, d.h. eine Beschäftigung bis zum Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist. 

Bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung richtet sich die Frist nach der Betriebszugehörigkeit. Es gilt:
  • bei einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren eine Kündigungsfrist von 1 Monaten,
  • bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren eine Kündigungsfrist von 2 Monaten,
  • bei einer Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren eine Kündigungsfrist von 3 Monaten,
  • bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren eine Kündigungsfrist von 4 Monaten,
  • bei einer Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren eine Kündigungsfrist von 5 Monaten,
  • bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Monaten,
  • bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren eine Kündigungsfrist von 7 Monaten,
zum Ende eines Kalendermonats.

Im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag können abweichende Fristen vereinbart sein.

Eine falsche Frist macht die Kündigung nicht unwirksam. Sie wirkt dann zum richtigen Zeitpunkt.
Was kann ich bei einer verhaltensbedingten Kündigung tun?
Sie können eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erheben, mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung oder um mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können über eine Aufhebung des Beschäftigungsverhältnis zu bestimmten Konditionen.
Wie lange habe ich Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben?
 Um eine Kündigungsschutzklage zu erhebn, haben Sie 3 Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung (Karenzfrist).
Was passiert, wenn ich keine Kündigungsschutzklage erhebe?
Wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben gilt die Kündigung als wirksam. Dies hat zur Folge, dass sie nicht weiterbeschäftigt werden können, mit Ablauf der Kündigungsfrist keinen Lohn mehr erhalten und ggfs. Ansprüche verlieren:
  • weiteren Lohn,
  • teilweise Urlaubsansprüche,
  • ggfs. Sonderzahlungen.
Insbesondere aber ist die Gefahr groß, dass Sie eine 3-monatige Sperre beim Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und Sie können nicht mit dem Arbeitgeber verhandeln über ihre Ansprüche, etwa auch über ein gutes Arbeitszeugnis.
Wir kennen ihre Situation aus der täglichen Praxis - und helfen Ihnen gerne weiter. - Anwalt. Arbeitsrecht. Worms.
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