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Verhaltensbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Was ist eine Verhaltensbedingte Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt, wenn eine Weiterbeschäftigung wegen einer Fehlverhaltens
nicht mehr möglich ist.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist?
Für eine wirksame einer verhaltensbedingten Kündigung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
A. Im Kleinbetrieb
(bis zu 10 Mitarbeiter) und bei einer Kündigung während der Probezeit
(i.d.R. den ersten 6 Monaten):
Es muss lediglich nachvollziehbar ein Fehlverhalten
vorgetragen werden.
B. In allen anderen Fällen:
Es muss ein Fehlverhalten
vorliegen, d.h. ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten,
es das darf keinmilderes Mittel
als eine Kündigung geben, etwa eine Abmahnung,
es muss i.d.R. zuvor bereits eine Abmahnung
erfolgt sein wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens,
der Betriebsrat
muss zuvor ordnungsgemäß angehört worden sein und
bei einer fristlosen
verhaltensbedingten Kündigung muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen
erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von dem Fehlverhalten erfahren hat.
Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die verhaltensbedingte Kündigung wirksam.
Welche Frist muss bei einer verhaltensbedingten Kündigung eingehalten werden?
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausnahmsweise fristlos
erfolgen, wenn ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten
vorliegt (etwa Diebstahl, Beleidigung).
Das ist nur der Fall, wenn dem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung, d.h. eine Beschäftigung bis zum Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar
ist.
Bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung richtet sich die Frist nach der Betriebszugehörigkeit. Es gilt:
bei einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren
eine Kündigungsfrist von 1 Monaten,
bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren
eine Kündigungsfrist von 2 Monaten,
bei einer Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren
eine Kündigungsfrist von 3 Monaten,
bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren
eine Kündigungsfrist von 4 Monaten,
bei einer Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren
eine Kündigungsfrist von 5 Monaten,
bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren
eine Kündigungsfrist von 6 Monaten,
bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren
eine Kündigungsfrist von 7 Monaten,
zum Ende
eines Kalendermonats.
Im Arbeitsvertrag
oder im Tarifvertrag
können abweichende
Fristen vereinbart sein.
Eine falsche Frist macht die Kündigung nicht
unwirksam. Sie wirkt dann zum richtigen Zeitpunkt.
Was kann ich bei einer verhaltensbedingten Kündigung tun?
Sie können eine Kündigungsschutzklage
gegen die Kündigung erheben, mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung
oder um mit dem Arbeitgeber verhandeln
zu können über eine Aufhebung des Beschäftigungsverhältnis zu bestimmten Konditionen.
Wie lange habe ich Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben?
Um eine Kündigungsschutzklage zu erhebn, haben Sie 3 Wochen
Zeit ab Zugang der Kündigung (Karenzfrist).
Was passiert, wenn ich keine Kündigungsschutzklage erhebe?
Wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben gilt die Kündigung
als wirksam. Dies hat zur Folge, dass sie nicht weiterbeschäftigt werden können, mit Ablauf der Kündigungsfrist keinen Lohn mehr
erhalten und ggfs. Ansprüche verlieren:
weiteren Lohn,
teilweise Urlaubsansprüche,
ggfs. Sonderzahlungen.
Insbesondere aber ist die Gefahr groß, dass Sie eine 3-monatige Sperre
beim Arbeitslosengeld
von der Agentur für Arbeit erhalten und Sie können nicht mit dem Arbeitgeber verhandeln
über ihre Ansprüche, etwa auch über ein gutes Arbeitszeugnis.
Wir kennen ihre Situation aus der täglichen Praxis - und helfen Ihnen gerne weiter. - Anwalt. Arbeitsrecht. Worms.