Kanzlei Benjamin Reimold
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Änderungskündigung

    Änderungskündigung
Was ist eine Änderungskündigung?
Mit der Änderungskündigung möchte der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen verändern. Er spricht eine Kündigung aus verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages(Änderungsvertrag).
Was kann ich tun bei einer Änderungskündigung?
Bei einer Änderungskündigung haben Sie drei Möglichkeiten:
  1. Wenn Sie den Änderungsvertrag akzeptieren, kommt das neue Arbeitsverhältis zu den geänderten Bedigungen zustande.
  2. Wenn Sie den Änderungsvertrag ablehnen, wird aus der Änderungskündigung eine normale Kündigung, gegen die Sie binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben müssen. Wenn Sie verlieren, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Wenn Sie gewinnen, gilt der alte Arbeitsvertrag, den beide Seiten erfüllen müssen.
  3. Sie können den Änderungsvertrag unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen im Vertrag nicht sozial ungerechtfertigt sind. Sie müssen auch dann binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Wenn Sie dann gewinnen, gilt der alte Arbeitsvertrag. Wenn Sie verlieren, ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern besteht der neue Arbeitsvertrag.
Ob die Änderungen zulässig sind, ist im Einzelnen zu beurteilen. Grundsätzlich gilt, dass sich die Arbeitsbedingungen für dieselbe Tätigkeit nicht verschlechtern dürfen.

Da es um den Bestand und die Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses geht, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der mit ihrem Arbeitgeber verhandelt oder jedenfalls den Sachverhalt prüft.
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit der Kündigungsschutzklage wendet man sich gegen eine Kündigung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung oder um mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können über eine Aufhebung des Beschäftigungsverhältnis zu bestimmten Konditionen.
Wie lange habe ich Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben?
 Um eine Kündigungsschutzklage zu erhebn, haben Sie 3 Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung (Karenzfrist).
Was passiert, wenn ich keine Kündigungsschutzklage erhebe?
 Wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben gilt die Kündigung als wirksam. Dies hat zur Folge, dass sie nicht weiterbeschäftigt werden können, mit Ablauf der Kündigungsfrist keinen Lohn mehr erhalten und ggfs. Ansprüche verlieren:
  • weiteren Lohn,
  • teilweise Urlaubsansprüche,
  • ggfs. Sonderzahlungen.
Insbesondere aber ist die Gefahr groß, dass Sie eine 3-monatige Sperre beim Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und Sie können nicht mit dem Arbeitgeber verhandeln über ihre Ansprüche, etwa auch über ein gutes Arbeitszeugnis.
Wir kennen ihre Situation aus der täglichen Praxis - und helfen Ihnen gerne weiter. - Anwalt. Arbeitsrecht. Worms.
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