Kanzlei Benjamin Reimold
Spezialisten im Kündigungsrecht
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Sonderkündigungsschutz

    Sonderkündigungsschutz
    I. Schwangerschaft
Kann mir in der Schwangerschaft gekündigt werden?
Die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft/Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Eine dennoch erklärte Kündigung ist unwirksam. Dies muss aber mit der Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung geltend gemacht werden. Andernfalls ist die Kündigung wirksam.
    II. Elternzeit
Kann mir in der Elternzeit gekündigt werden?
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wurde, jedoch maximal acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, nicht kündigen. Eine dennoch erklärte Kündigung ist unwirksam. Dies muss aber mit der Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung geltend gemacht werden. Andernfalls ist die Kündigung wirksam.

Lediglich in besonderen Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hier ausnahmsweise eine Kündigung zulassen.

Eine eigene Kündigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers während der Elternzeit mut den üblichen Fristen ist möglich. Soll zum Ende der Elternzeit gekündigt werden, muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.

Ein von Anfang an befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich mit Zeitablauf, auch während der Elternzeit.

    III. Mutterschutz
Kann mir während des Mutterschutzes gekündigt werden?
Die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft/Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Eine dennoch erklärte Kündigung ist unwirksam. Dies muss aber mit der Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung geltend gemacht werden. Andernfalls ist die Kündigung wirksam.
    IV. Schwerbehinderung
Kann mir mit einer Schwerbehinderung gekündigt werden?
Ja. Als Schwerbehinderter bin ich nicht unkündbar.

Der Arbeitgeber muss jedoch vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das Integrationsamt hat den schwerbehinderten Arbeitnehmer anzuhören nach § 170 Abs. 2 SGB IX. Die Entscheidung des Integrationsamts soll gemäß § 171 Abs. 1 SGB IX innerhalb eines Monats erfolgen.

Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist die Kündigung allein wegen des Verfahrensverstoßes unwirksam.

Dies gilt auch in Kleinbetrieben.

Eine dennoch erklärte Kündigung ist unwirksam. Dies muss aber mit der Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung geltend gemacht werden. Andernfalls ist die Kündigung wirksam.

In den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses muss die Zustimmung des Integrationsamtes nicht eingeholt werden.
    V. Sonderbeauftragter
Kann mir als Sonderauftragtem gekündigt werden?
Ja. Als Sonderbeauftragter bin ich nicht unkündbar.

Der Sonderbeauftragte hat jedoch einen besonderen Kündigungsschutz, vorausgesetzt, die Sonderaufgabe ist vertraglich festgeschrieben (BAG Az. 2 AZR 633/07).

Eine ordentliche Kündigung von offiziell bestellten Sonderbeauftragten ist dem Arbeitgeber in der Regel verboten.

Eine dennoch erklärte Kündigung ist unwirksam. Dies muss aber mit der Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung geltend gemacht werden. Andernfalls ist die Kündigung wirksam.
    VI. Betriebsratsmitglied
Kann mir als Betriebsratsmitglied gekündigt werden?
Ja. Als Betriebsratsmitglied bin ich nicht unkündbar.

Das Betriebsratsmitglied hat jedoch einen besonderen Kündigungsschutz. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds ist grundsätzlich unwirksam.

Eine dennoch erklärte Kündigung ist unwirksam. Dies muss aber mit der Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung geltend gemacht werden. Andernfalls ist die Kündigung wirksam.
Wir kennen ihre Situation aus der täglichen Praxis - und helfen Ihnen gerne weiter. - Anwalt. Arbeitsrecht. Worms.
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