Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wurde, jedoch maximal acht Wochen
vor Beginn der Elternzeit, nicht kündigen. Eine dennoch erklärte Kündigung ist unwirksam. Dies muss aber mit der Kündigungsschutzklage
innerhalb von 3 Wochen
nach Erhalt der Kündigung geltend gemacht werden. Andernfalls ist die Kündigung wirksam.
Lediglich in besonderen Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt
hier ausnahmsweise eine Kündigung zulassen.
Eine eigene Kündigung
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
während der Elternzeit mut den üblichen Fristen ist möglich. Soll zum Ende der Elternzeit gekündigt werden, muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten
eingehalten werden.
Ein von Anfang an
befristetes Arbeitsverhältnis
endet grundsätzlich mit Zeitablauf, auch während der Elternzeit.