Kanzlei Benjamin Reimold Spezialisten im Kündigungsrecht
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Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung
Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
Eine geringfügige Beschäftigung ist eine Beschäftigung, bei der das Arbeitsentgelt
eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, i.d.R. 450,00 €.
Welche Besonderheiten hat eine geringfügige Beschäftigung?
Geringfügig Beschäftigte müssen keine Kranken-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
bezahlen. Von der Rentenversicherungspflicht
ist eine Befreiung möglich. Der Arbeitgeber trägt einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung. Daraus folgt aber kein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer.
Welche Besonderheiten gelten bei einer Kündigung?
Bei einer Kündigung gelten keine Besonderheiten.
Es besteht etwa genauso
der Kündigungsschutz
wie in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.
Was kann ich bei einer Kündigung tun?
Sie können eine Kündigungsschutzklage
gegen die Kündigung erheben, mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung
oder um mit dem Arbeitgeber verhandeln
zu können über eine Aufhebung des Beschäftigungsverhältnis zu bestimmten Konditionen.
Wie lange habe ich Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben?
Um eine Kündigungsschutzklage zu erhebn, haben Sie 3 Wochen
Zeit ab Zugang der Kündigung (Karenzfrist).
Was passiert, wenn ich keine Kündigungsschutzklage erhebe?
Wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben gilt die Kündigung
als wirksam. Dies hat zur Folge, dass sie nicht weiterbeschäftigt werden können, mit Ablauf der Kündigungsfrist keinen Lohn mehr
erhalten und ggfs. Ansprüche verlieren:
weiteren Lohn,
teilweise Urlaubsansprüche,
ggfs. Sonderzahlungen.
Insbesondere aber ist es wahrscheinlich, dass Sie eine 3-monatige Sperre
beim Arbeitslosengeld
von der Agentur für Arbeit erhalten und Sie können nicht mit dem Arbeitgeber verhandeln
über ihre Ansprüche, etwa auch über ein gutes Arbeitszeugnis.
Wir kennen ihre Situation aus der täglichen Praxis - und helfen Ihnen gerne weiter. - Anwalt. Arbeitsrecht. Worms.